[§ 1295 ABGB] als Text im
markdown-Feld — sie sind noch keine Links. Die passenden URLs stecken pro
Quelle in sources[].html_url. Die API löst diese Zuordnung serverseitig auf, du
musst sie nicht selbst nachbauen.
Die Erstellen-Response von
POST /rechtstipps
liefert alle drei Varianten. markdown_tokenized + citations werden
gespeichert und kommen auch bei GET/PATCH zurück (nach einer
Bearbeitung neu aufgelöst); nur die fertig verlinkten Felder
(markdown_linked/html_linked) gibt es ausschließlich beim Erstellen — mit
dem Snippet unten baust du sie jederzeit aus Tokens + Map nach.markdown_linked
Fertig verlinkt. Einfach durchreichen.
markdown_tokenized + citations
Granulare Kontrolle (eigene Chips/Panel).
markdown
Roh, mit
[§ …]-Markern als Text.Der einfache Weg: markdown_linked
Enthält die Paragraphen bereits als Markdown-Links [§ 1295 ABGB](https://…).
Nimm einfach dieses Feld statt markdown — fertig.
Brauchst du eigene Chips oder ein eigenes Quellen-Panel, nutze stattdessen
markdown_tokenized + citations (granulare Kontrolle, siehe unten).Granular: aus markdown_tokenized + citations
markdown_tokenized ist der Artikel, in dem jeder Marker durch {{CITATION_n}}
ersetzt ist. citations[n] beschreibt die Auflösung:
[label](url) (bei Treffer) bzw. [marker] (ohne):
Nicht jeder Marker findet eine Quelle (
matched: false) — z. B. Mehrfach-§§
wie §§ 30, 31 IO. Diese bleiben in markdown_linked bewusst unverlinkter
Text, damit nie ein falscher Link entsteht. Die Citation trägt dann aber ein
parts-Array mit jedem Teil einzeln aufgelöst (§ 30 IO, § 31 IO — je mit
matched/url), falls du Mehrfachzitate selbst granular verlinken willst.Sauberer Veröffentlichungstext
Willst du den Text ohne Marker und ohne Links (z. B. als Kopiervorlage), nimmmarkdown_clean bzw. html.